Mittlerweile wird in vielen Berufsgruppen auch an Feiertagen, Sonntags, nachts oder spät abends gearbeitet.
In Kürze:
- Sonn-, Feitertags- & Nachtarbeit (20 – 6 Uhr) ist für stillende Mütter nicht zulässig.
- Ausnahme: Wenn sich die stillende Mutter ausdrücklich bereiterklärt & bestimmte Bedingungen erfüllt sind!
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz und der Gesundheit von Mutter und Kind! Über die gesamte Stillzeit ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, sowie nachts zwischen 20 und 6 Uhr jedoch nicht zulässig.
Sonn- und Feiertags ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen möglich, wenn die stillende Mutter dies wünscht und in der folgenden Woche ein Ersatzruhetag gewährt wird.
Nachtarbeit ist generell untersagt. Das hat auch einen guten Grund, denn Stillkinder möchten gerade nachts oft an die Brust, auch und teilweise vor allem wenn sie schon älter sind. Daher schützt das Mutterschutzgesetz hier ausdrücklich die Stillbeziehung!
Zwischen 20 und 22 Uhr kann jedoch mit behördlicher Genehmigung eine Beschäftigung zulässig sein. Hierzu ist ein Antrag des Arbeitgebers an die Aufsichtsbehörde notwendig. Voraussetzung ist aber auch hier die ausdrückliche Zustimmung der stillenden Mutter, sowie ein ärztliches Zeugnis, nach dem nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr spricht.
Diese Regelungen im Mutterschutzgesetz dienen dazu eine Überlastung der stillenden Mütter zu vermeiden und die Aufrechterhaltung des Stillens zu ermöglichen.
Teilt eurem Arbeitgeber also mit, dass ihr stillt.
Wie sind eure Erfahrungen hierzu? Kommentiert gerne!
Eure Chris aka -Das Stillmonster-
Quelle
Mutterschutzgesetz §5 Abs.1/ §6 Abs.1/ §28 Abs.1